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Freitag, 10. April 2020AKTUALISIERUNG: Ab Dienstag 14.4. haben wir nun jeweils von Mo - Do zwischen 10 und 18 Uhr geöffnet.Voraussetzung ist das Betreten mit Mundschutz und 1 Meter Abstand gegenüber anderen Personen. ..... weiterlesen
Aufgrund der Novellierung der BetriebstättenV, StF BGBl II 96/2020, durch BGBl II 151/2020 treten mit 14.4.2020 folgende Änderungen in Kraft:

u.a. in allen Kundenbereichen gilt:

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Kundenbereiche unabhängig davon, ob es sich um Branchen handelt, die ausgenommen wurden, wie zB Lebensmittel oder Bereiche, die generell ausgenommen sind. Dies sind Betriebsstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur und der Bearbeitung von Waren dienen (zB Schuhmacher).

Die Betretung des Kundenbereichs ist zulässig, falls folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden tragen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
es wird ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten (bei Gesundheits-, Pflege- und ähnlichen Dienstleistungen sind andere einschlägige Vorschriften maßgeblich)

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